Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
§ 3

§ 3 – Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Nach der Untersagung, auf öffentlichen Straßen ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b zu führen, ist die Prüfbescheinigung nach § 5 Absatz 4 Satz 1 unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage der Prüfbescheinigung besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

Kurz erklärt

  • Wenn jemand ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, Fahrzeuge oder Tiere zu führen, kann die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen.
  • Diese Maßnahmen können ein Fahrverbot, Einschränkungen oder Auflagen umfassen.
  • Nach einem Fahrverbot muss die Prüfbescheinigung sofort bei der zuständigen Behörde abgegeben oder vorgelegt werden.
  • Die Abgabe der Prüfbescheinigung ist auch erforderlich, wenn die Entscheidung angefochten wird, aber die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
  • Bei Verdacht auf Ungeeignetheit gelten die entsprechenden Vorschriften aus den §§ 11 bis 14.